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Urheberrecht

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AGB // ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

1.) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die
der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier
Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte
gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise
des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und
sonstige Versandkosten nicht ein.

2.) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3.) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. a) Zahlung

1.) Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und
Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die
rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2.) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3.) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange
und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen
ist.

4.) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen
oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch
zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

5.) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.

III. b) Hinweis zur Künstlersozialabgabe

Wir sind nicht dazu verpflichtet, unsere Kunden über dieses Gesetz zu informieren. Bitte
nehmen Sie jedoch zur Kenntnis, dass die Pflichtversicherung in der Künstlersozialkasse uns
erst in die Lage versetzt, Ihnen günstige Sätze anzubieten. Die Künstlersozialversicherung
ist eine weltweit einmalige Pflichtversicherung für freischaffende Künstler, Designer und
Publizisten. Seit 1983 erhalten selbständige Künstler in Deutschland durch die Abgabe der
Verwerter (Auftraggeber), durch einen Bundeszuschuss und durch eigene Beiträge einen Zugang
zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Für alle gestalterischen Arbeiten wie z. B.
Grafik- und Web-Design, Fotografie und Text ist der Auftraggeber gesetzlich dazu
verpflichtet, einen Beitrag in Höhe von aktuell 5,2 % des Auftragswertes (netto) an die
Künstlersozialkasse abzuführen – unabhängig davon, ob der beauftragte Künstler dort auch
versichert ist.

Die Künstlersozialabgabe ist nicht nur von Verlagen, Werbeagenturen etc. zu zahlen, sondern
auch von allen anderen Unternehmen, die eigene Werbemaßnahmen durchführen und zu diesem
Zweck „nicht nur gelegentlich“ gestalterische Aufträge vergeben. Das gilt selbst dann, wenn
z. B. Werbemaßnahmen lediglich in größeren zeitlichen Intervallen (regelmäßig alle drei bis
fünf Jahre) stattfinden.

Ab 2015: Für alle Entgeltzahlungen ab 01.01.2015 gilt: Eine nicht nur gelegentliche
Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem
Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Nicht betroffen sind private Auftraggeber. Die
Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare oder Rechnungsbeträge (ohne
Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen (nicht jedoch
Reisekostenerstattungen) zu zahlen. Nichtkünstlerische Leistungen, wie z. B. Druckkosten,
sind nicht abgabepflichtig. Informationen zu dieser Abgabepflicht erhalten Sie unter

www.kuenstlersozialkasse.de

Stand: Juli 2015

IV. Lieferung

1.) Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den
Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den
Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2.) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform.

3.) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4.) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5.) Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.

6.) Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden
Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des
Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung
zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die
Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei
denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden
Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach
rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der
gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle
weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen
würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2.) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der
für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %,
so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl
des Auftragnehmers verpflichtet.

3.) Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist
der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der
Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung
beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

1.) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/
Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2.) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte
Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3.) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur
Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem
Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

4.) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5.) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6.) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In
einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine
Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet,
soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht
bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

7.) Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

8.) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

1.) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

2.) Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende
Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch
verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des
Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

3.) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

4.) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.

5.) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

IX. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in
geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur
verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des
HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2.) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.


philipp fürst
Kommunikationsdesigner (mda) / Typograf (IHK)
Maistrasse 43
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